In formeller Hinsicht wurde beantragt: „Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte eine Gesetzesverletzung geltend. Er führte aus, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe einen formgültig bestrittenen Sachverhalt als bewiesen erachtet und die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Der angefochtene Amtsbefehl hätte nur erlassen werden dürfen, falls unbestritten geblieben oder im Falle der Bestreitung durch die Beschwerdegegner schlüssig