G. Mit Schreiben vom 6. März 2009 liessen A. und B. eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer einreichen und beantragten: „Es sei die vom Kreispräsidium Fünf Dörfer am 23. Februar 2009 unter Prot. Nr. 08.2052 erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen; Eventualiter: Es sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“