Aufgrund der Umstände sei erstellt, dass die Gesuchsgegner die Markierungen angebracht und die Univerbundsteine zu Unrecht entfernt haben. Bezüglich dem Antrag der Gesuchsteller, es seien die Äste auf dem Grundstück 002 zu entfernen, hielt der Kreispräsident Fünf Dörfer fest, dass der Augenschein in dieser Hinsicht keine Hinweise ergab und die Gesuchsteller keine Beweismittel eingelegt hätten. Folglich werde diesem Punkt des Gesuchs nicht entsprochen.