Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Augenschein vom 19. November 2008 habe klar aufgezeigt, dass die Univerbundsteine auf der Parzelle Nr. 004 im Bereich der Aufweitung entsprechend dem von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Grenzverlauf auf dem Mutationsplan 1:250 entfernt worden seien. Zudem würden die angebrachten Markierungen genau den von den Gesuchsgegnern in ihrem Mutationsplan 1:250 behaupteten Grenzverlauf aufzeigen. Aufgrund der Umstände sei erstellt, dass die Gesuchsgegner die Markierungen angebracht und die Univerbundsteine zu Unrecht entfernt haben.