Daraufhin liessen die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. September 2008 beantragen, es sei vom Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung abzusehen. In ihrer Vernehmlassung bestritten sie, irgendwelche Pflastersteine auf der Parzelle Nr. 004 herausgerissen zu haben und Markierungen, welche den Grenzverlauf zeigen, auf der Bodenfläche der Grundstücke der Gesuchsteller angebracht zu haben.