D. Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte der Kreispräsident Fünf Dörfer dem Rechtsvertreter von A. und B. mit, dass die Verfahren betreffend Erlass eines Amtsbefehls und Abnahme einer Friedensbürgschaft getrennt und als einzelne Verfahren behandelt werden und setzte dem Rechtsvertreter Frist, sich zur Besitzesschutzklage vernehmen zu lassen. Daraufhin liessen die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. September 2008 beantragen, es sei vom Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung abzusehen.