Seite 2 — 11 entfernten Pflästerung auf deren Kosten durch einen Fachmann anzudrohen. 5. Die Gesuchsgegner seien anzuhalten, im Sinne von Art. 66 StGB eine Friedensbürgschaft abzugeben, d.h. den Gesuchsgegner sei das Versprechen abzunehmen, die angedrohten und begonnenen Besitzesstörungen auf den Grundstücken 001, 002 und 004, Grundbuch K., zu unterlassen und sie seien anzuhalten, eine angemessene Sicherheit im Betrage von Fr. 20'000.00 zu leisten. Für den Fall des Nichtgehorsams sei die Sicherheitshaft gemäss Art.