Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten mehr Quadratmeter beanspruchten, als sie käuflich erworben hatten und dass den Klägern daher das Eigentum an dieser angeblich nicht verkauften Mehrfläche zustehe. Mit Urteil vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage der Eheleute A.B., mit welcher sie einen Teil der Parzellen Nr. 001, 002 und 004 zu ihrem Grundstück Nr. 003 schlagen wollten, ab. Dagegen reichten A. und B. beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig (ZF 08 76).