hat sich ergeben: A. Am 30. März 2007 instanzierten A. und B. ein Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage gegen ihre Nachbarn und Eigentümer der Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), Grundbuch K., beim Kreispräsident Fünf Dörfer. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten mehr Quadratmeter beanspruchten, als sie käuflich erworben hatten und dass den Klägern daher das Eigentum an dieser angeblich nicht verkauften Mehrfläche zustehe.