{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "62ecb38b957cb6111957052478406d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:49", "Checksum": "8f35659d3869d61161021a694cf4e84b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer\nBesitzesstörung der von den Gesuchstellern angeschuldigte Störer nur dann als\nUrheber erkannt werden darf, wenn er quasi in flagranti ertappt wird. Auch hier greift\nder Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Richters. Dieser besagt, dass der\nRichter nach seiner frei gebildeten Überzeugung entscheiden darf und soll, ob er\neine bestimmte Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Der Richter muss die\nverschiedenen Beweiselemente in ihrer Gesamtheit zutreffend würdigen. Für die\nBeurteilung der Frage, ob ein Beweis geleistet oder gescheitert ist, kommt es nicht\nauf einzelne Details, sondern auf das aus dem Beweisverfahren resultierende\nGesamtergebnis an. Um sich ein solches Gesamtbild zu verschaffen, hat der\nRichter neben dem Beweisergebnis auch das Verhalten der Parteien, Zeugen und\nweiterer Prozessbeteiligter im Verfahren zu berücksichtigen und seine\n\nSeite 7 — 11\nMenschenkenntnis und Lebenserfahrung, aber auch Intuition und Gefühl\neinzubringen (Bühler, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 72, S. 87).\n\nc) Nach dem für den vollen Beweis massgebenden Regelbeweismass gilt ein\nBeweis als geleistet, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der\nRichtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der streitigen\nTatsachen muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn\ndie vorhandenen Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Da das zulässige Mass an\nZweifeln davon abhängt, welche Beweis- und Beweissicherungsmöglichkeiten für\ndie zu beweisende Tatsache vorhanden sind, enthält das Regelbeweismass der\nrichterlichen Überzeugung einen gewissen Spielraum. Es genügt aber nicht, dass\nder Richter eine Tatsache bloss für möglich oder wahrscheinlich hält (Bühler, a.a.O.,\nS. 88; BGE 118 II 238 Erw. 3c; BGE 98 II 242 Erw. 5 mit Hinweisen; Meier BJM\n1989, S. 60 ff.).\n\n6.a) Im Folgenden ist somit zum einen zu prüfen, ob die sich aus den Akten\nergebenden Beweise resp. Indizien genügen, um die Angeschuldigten der\nTäterschaft zu überführen. Zum anderen hat der Richter jedoch neben dem\nBeweisergebnis auch – wie oben ausgeführt – weitere Umstände zu\nberücksichtigen und einzubringen. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des\nvorliegenden Sachverhaltes spielt auch der unter den Nachbarn zurzeit im\nordentlichen Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage\nausgetragene Rechtsstreit (ZF 08 76).\n\nb) Dass die von den Gesuchstellern beanstandeten Besitzesstörungen\nstattgefunden haben, ist unbestritten und wird durch die bei den Akten liegende\nFotodokumentation hinreichend belegt (gesuchstellerische act. 4). Die auf den\nFotos ersichtlichen roten Markierungen entsprechen den rot schraffierten Flächen\nauf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Im vorinstanzlichen\nVerfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner\ndazu aufforderten, die Verbundsteine auf ihren Grundstücken gemäss eben diesem\nMutationsplan zu entfernen. Des Weiteren fällt auf, dass die Markierungen\noffensichtlich die von den Eheleuten A.B. im ordentlichen Klageverfahren\nbeanspruchte Bodenfläche der nachbarlichen Parzellen umranden (vgl.\nbeklagtische Einlagen act. 13 ff. im Verfahren ZF 08 76). Es kann somit festgehalten\nwerden, dass die auf den Grundstücken Nr. 001, 002 und 004 angebrachten\nMarkierungen exakt dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf\nentsprechen. Schliesslich ist aus den Akten klar ersichtlich, dass die auf der Parzelle\nNr. 004 entfernten Pflastersteine innerhalb der rot markierten Fläche liegen. Selbst\n\nSeite 8 — 11\nwenn die Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Besitzesstörungen zu sein, so\nerscheint es vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Eheleute A.B. die\nMarkierungen auf den Grundstücken ihrer Nachbarn angebracht und die\nVerbundsteine entfernt haben. Es gibt schlichtweg niemanden, der sonst ein\nInteresse an solchen Handlungen hätte. Die gesamten Umstände und der\noffensichtliche Bezug zur gerichtlich ausgetragenen Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage stellen hinreichende Beweise dar.\n\nc) Das Vorgehen der Beschwerdeführer passt im Übrigen zu den Vorfällen der\nletzten Jahre. Immer wieder hatten die Bündner Gerichte und das Bundesgericht\nStreitigkeiten betreffend die Parzellen Nr. 001, 002, 003 und 004 zu beurteilen.\nSchliesslich überzeugt auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht, es könne\nder Förster gewesen sein, der die Verbundsteine entfernt habe. Es ist schlicht nicht\neinzusehen, welches Interesse die Gemeinde daran hätte, innerhalb der fraglichen\nprivaten Grundstücke Markierungen anzubringen und ohne Wissen der\nGrundstückeigentümer Teile der Pflästerung zu entfernen.\n\nd) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Würdigung\nder gesamten Umstände sehr wohl – entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer – schlüssig nachgewiesen ist, dass A. und B. die Markierungen\nauf den Parzellen Nr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebracht und die\nPflastersteine auf der Parzelle Nr. 004, Grundbuch K., entfernt haben. Die\nBeschwerdegegner haben sich somit völlig zu Recht auf den Standpunkt gestellt,\ndass einzig ihre Nachbarn Urheber der Besitzesstörungen sein können. Der\nvorinstanzliche Entscheid ist zu schützen. Eine, wie von den Beschwerdeführern\ngeltend gemachte Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist folglich\nabzuweisen.\n\n7. Da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Wiederherstellung am 1. April\n2009 abgelaufen ist, ist dem Ehepaar A.B. von Amtes wegen eine neue Frist\nanzusetzen. Die Wiederherstellung hat bis zum 31. Mai 2009 zu erfolgen.\n\n"}