{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "62ecb38b957cb6111957052478406d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:49", "Checksum": "8f35659d3869d61161021a694cf4e84b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nI. Mit Schreiben vom 19. März 2009 überliess der Kreispräsident Fünf Dörfer\ndem Kantonsgericht sämtliche Akten und nahm zur Beschwerde von A. und B. vom\n6. März 2009 Stellung. Er verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen\nVerfügung und führte aus, dass die Beschwerdeführer die von der Regierung des\nKantons Graubünden am 12. November 1984 genehmigte Grundbuchvermessung\nK., Los, nicht anerkennen würden. Sie würden sich seit Jahren auf Planskizzen, die\nden Verkaufsverträgen von 1976 angeheftet wurden, sowie einen eigenen\nMutationsplan 1:250 stützen. Des Weiteren seien sie zu dem auf Wunsch der\nBeschwerdeführer durchgeführten Augenschein nicht erschienen, obwohl sie sich\nin ihrem Haus befunden hätten. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der\nrechtskräftigen Grundbuchvermessung erlassen worden.\n\nSeite 5 — 11\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss\nArt. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000)\nkann innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften\nvon Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Auf die von den Beschwerdeführern frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. März 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die entfernten\nUniverbundsteine auf der Parzelle Nr. 004, Grundbuch K., und um die auf den\nParzellen Nr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen.\n\n3. Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen\nmateriellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des\nVerfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Dieses kann den\nordentlichen Prozessweg vorsehen, aber auch wie die Mehrzahl der Kantone ein\nsummarisches Verfahren. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den\nBesitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO;\nRehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass\nbeim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden\nkann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren\ndurchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im\nsummarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten\nVerfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben\n(PKG 2001 Nr. 39 E. 4a). Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche\nAuskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere\nBeweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche\nVerfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich\nverzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO).\n\n4. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen\n\nSeite 6 — 11\nBeweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen für eine\nvolle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn\nauch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht, und\ndas Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Einzelrichter nur bei\nMissbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des\nSachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art.\n236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung\nder Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit\nist dem Einzelrichter eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher\nnoch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG\n2001 Nr. 39 E. 2c). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist von Amtes wegen nur\nzur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen über nicht behauptete\nTatsachen berechtigt (PKG 2005 Nr. 26).\n\n5.a) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die\nVerletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist\nnachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch\nim raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft\nausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht\nrestlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen\nZivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr\naus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen\nZivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss.\nBern 1987, S. 104; PKG 2001 Nr. 39 E. 4c).\n\n"}