{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "62ecb38b957cb6111957052478406d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:49", "Checksum": "8f35659d3869d61161021a694cf4e84b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nE. Am 19. November 2008 wurde eine Augenscheinverhandlung durchgeführt.\nAnwesend waren alle Gesuchsteller und ihr Rechtsvertreter, der Kreispräsident und\ndie Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner\nverzichtete auf eine Teilnahme und auch die Gesuchsgegner selbst waren nicht\nanwesend.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer\neinen Amtsbefehl und erkannte:\n„1. A. und B. werden angewiesen, die entfernten Univerbundsteine auf der\nParzelle 004, Grundbuch K., bis zum 31. März 2009 fachmännisch wieder\neinzubauen.\n2. A. und B. werden angewiesen, die auf den Parzellen 001, 002 und 004,\nGrundbuch K., angebrachten Markierungen bis zum 31. März 2009 zu\nentfernen.\n3. Sollten die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Arbeiten nicht bis zum\nfestgelegten Termin ausgeführt sein, werden die Arbeiten an eine\nFachfirma vergeben. Die Baukosten von Total ca. CHF 2'100.00 zuzüglich\nder notwendigen Amtskosten würden A. und B. in solidarischer Haftung\nüberbunden.\n\nSeite 3 — 11\n4. Die Gesuchgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den\nRechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 2’000.00 zu\nentschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten).\n5. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von CHF 1'400.00 werden den\nGesuchgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n6. (Rechtmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Augenschein vom\n19. November 2008 habe klar aufgezeigt, dass die Univerbundsteine auf der\nParzelle Nr. 004 im Bereich der Aufweitung entsprechend dem von den\nGesuchsgegnern geltend gemachten Grenzverlauf auf dem Mutationsplan 1:250\nentfernt worden seien. Zudem würden die angebrachten Markierungen genau den\nvon den Gesuchsgegnern in ihrem Mutationsplan 1:250 behaupteten Grenzverlauf\naufzeigen. Aufgrund der Umstände sei erstellt, dass die Gesuchsgegner die\nMarkierungen angebracht und die Univerbundsteine zu Unrecht entfernt haben.\nBezüglich dem Antrag der Gesuchsteller, es seien die Äste auf dem Grundstück 002\nzu entfernen, hielt der Kreispräsident Fünf Dörfer fest, dass der Augenschein in\ndieser Hinsicht keine Hinweise ergab und die Gesuchsteller keine Beweismittel\neingelegt hätten. Folglich werde diesem Punkt des Gesuchs nicht entsprochen.\n\nG. Mit Schreiben vom 6. März 2009 liessen A. und B. eine Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf\nDörfer einreichen und beantragten:\n„Es sei die vom Kreispräsidium Fünf Dörfer am 23. Februar 2009 unter Prot.\nNr. 08.2052 erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass\neines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen;\nEventualiter:\nEs sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur\nweiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen;\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“\n\nIn formeller Hinsicht wurde beantragt:\n„Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte eine Gesetzesverletzung\ngeltend. Er führte aus, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe einen formgültig\nbestrittenen Sachverhalt als bewiesen erachtet und die zur Klärung des\nSachverhaltes erforderlichen Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Der\nangefochtene Amtsbefehl hätte nur erlassen werden dürfen, falls unbestritten\ngeblieben oder im Falle der Bestreitung durch die Beschwerdegegner schlüssig\n\nSeite 4 — 11\nnachgewiesen worden wäre, dass die Beschwerdeführer überhaupt in der von ihnen\nvorgeworfenen Weise gehandelt hätten. Es fehle jedoch aufgrund der\nentscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der\nBeschwerdeführer. Die „Täterschaft“ der Beschwerdeführer sei nicht einmal\nannähernd bewiesen worden. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden,\ndass Dritte die Univerbundsteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten.\nEs sei dokumentiert, dass ein Förster im August 2008 Univerbundsteine entfernt\nund auf ein Fahrzeug geladen habe.\n\nH. Mit Schreiben vom 9. März 2009 forderte der Einzelrichter des\nKantonsgerichts von Graubünden die Vorinstanz auf, sich vernehmen zu lassen und\nsetzte den Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung einer Rekursantwort. In der\nFolge liessen die Beschwerdegegner am 13. März 2009 eine Vernehmlassung mit\nden folgenden Rechtsbegehren einreichen:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeschwerdeführer.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass\naufgrund der Akten der konkrete Beweis, dass die Beschwerdeführer die\nPflästerung auf dem Grundstück Nr. 004 entfernt haben, nicht geführt werden\nkönne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Eingriffe in die Besitzesrechte der\nBeschwerdegegner immer heimlich erfolgen würden. Es gebe jedoch ausreichend\nIndizien dafür, dass nur die Beschwerdeführer Urheber der Besitzesstörungen sein\nkönnen.\n\n"}