{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4217555da8f5d9ba98727cf85fc7409d9e656fec36c2446dd3112a48107a393a61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "62ecb38b957cb6111957052478406d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:49", "Checksum": "8f35659d3869d61161021a694cf4e84b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 53\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 14. Juli 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, und\nder B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23.02.2009, mitgeteilt am\n24.02.2009, in Sachen des C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, E.,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner, und D., Gesuchsteller und\nBeschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just,\nPostfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und\nBeschwerdeführer,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 30. März 2007 instanzierten A. und B. ein Verfahren betreffend\nEigentumsklage/Grenzscheidungsklage gegen ihre Nachbarn und Eigentümer der\nParzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), Grundbuch K., beim Kreispräsident\nFünf Dörfer. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten mehr\nQuadratmeter beanspruchten, als sie käuflich erworben hatten und dass den\nKlägern daher das Eigentum an dieser angeblich nicht verkauften Mehrfläche\nzustehe. Mit Urteil vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das\nBezirksgericht Landquart die Klage der Eheleute A.B., mit welcher sie einen Teil der\nParzellen Nr. 001, 002 und 004 zu ihrem Grundstück Nr. 003 schlagen wollten, ab.\nDagegen reichten A. und B. beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein.\nDas Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig (ZF 08 76).\n\nB. Mit Schreiben vom 13. August 2008 verlangten A. und B. von den\nEigentümern der bereits erwähnten Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.),\ndie Entfernung der Verbundsteine gemäss dem behaupteten Grenzverlauf und den\nrot markierten Flächen auf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Die\nEheleute verlangten ebenfalls, dass die drei in den grün schraffierten Flächen\nneugesetzten Kirschlorbeersträucher zu entfernen seien und drohten für den Fall,\ndass ihren Forderungen nicht Folge geleistet werde, entsprechende Handlungen\nan.\n\nC. Anfangs September 2008 stellten C., E. und D. fest, dass auf ihren\nGrundstücken diverse Markierungen angebracht worden waren und teilweise die\nbestehende Pflästerung entfernt worden war. In der Folge reichten C., E. und D. am\n9. September 2008 beim Kreisamt Fünf Dörfer ein Gesuch um Erlass eines\nAmtsbefehls sowie der Abnahme einer Friedensbürgschaft ein, mit folgenden\nRechtsbegehren:\n„1. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf Parzelle 004, Grundbuch\nK., entfernte Pflästerung innert 10 Tagen fachmännisch wieder\neinzubauen.\n2. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf den Parzellen 001, 002 und\n004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen innert 10 Tagen zu\nbeseitigen.\n3. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die auf Grundstück 002,\nGrundbuch K., deponierten Äste der beschädigten Eiche und des\nHolunderstrauches innert 10 Tagen zu entfernen.\n4. Den Gesuchsgegnern sei bezüglich die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 bei\nNichtbefolgung die Ersatzvornahme, d.h. die Wiederherstellung der\n\nSeite 2 — 11\nentfernten Pflästerung auf deren Kosten durch einen Fachmann\nanzudrohen.\n5. Die Gesuchsgegner seien anzuhalten, im Sinne von Art. 66 StGB eine\nFriedensbürgschaft abzugeben, d.h. den Gesuchsgegner sei das\nVersprechen abzunehmen, die angedrohten und begonnenen\nBesitzesstörungen auf den Grundstücken 001, 002 und 004, Grundbuch\nK., zu unterlassen und sie seien anzuhalten, eine angemessene\nSicherheit im Betrage von Fr. 20'000.00 zu leisten. Für den Fall des\nNichtgehorsams sei die Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB\nanzudrohen bzw. anzuordnen.\n6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchsgegner.“\n\nD. Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte der Kreispräsident Fünf Dörfer\ndem Rechtsvertreter von A. und B. mit, dass die Verfahren betreffend Erlass eines\nAmtsbefehls und Abnahme einer Friedensbürgschaft getrennt und als einzelne\nVerfahren behandelt werden und setzte dem Rechtsvertreter Frist, sich zur\nBesitzesschutzklage vernehmen zu lassen. Daraufhin liessen die Gesuchsgegner\nmit Eingabe vom 26. September 2008 beantragen, es sei vom Erlass eines\nAmtsbefehls wegen Besitzesstörung abzusehen. In ihrer Vernehmlassung\nbestritten sie, irgendwelche Pflastersteine auf der Parzelle Nr. 004 herausgerissen\nzu haben und Markierungen, welche den Grenzverlauf zeigen, auf der Bodenfläche\nder Grundstücke der Gesuchsteller angebracht zu haben.\n\n"}