2. Der X. AG wird von Amtes wegen eine neue Frist bis am 02. März 2009, 18.00 Uhr, zur vollständigen Herausgabe der Unterlagen gemäss Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 17. Dezember 2008 angesetzt, wobei die Strafandrohung gemäss Ziffer 2 Abs. 2 sowie die Androhung der polizeilichen Durchsetzung des Herausgabebefehls gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der angefochtenen Verfügung aufrecht erhalten bleiben.