 dass die X. AG die Verfügung des Kreispräsidenten am 20. Dezember 2008 erhalten hat, so dass ihr rund 2 Wochen verblieben, um die verlangten Akten herauszugeben,  dass dies ohne weiteres auch über die Weihnachts- und Neujahrstage hätte erledigt werden können, da vom Vertreter der X. AG keine unüberwindbaren Hindernisse wie längere Ortsabwesenheit, Krankheit etc. geltend gemacht werden,  dass überdies zu berücksichtigen ist, dass die Herausgabepflicht auf einer richterlichen Verfügung mit klarer Fristangabe und Androhung entsprechender Straffolgen beruht, so dass es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dieser