 dass der Kreispräsident Oberengadin am 22. Januar 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,  dass die Rekursgegner am 02. Februar 2009 auf Abweisung des Rekurses antrugen,  dass gegen die gestützt auf Art. 9 Ziff. 21 EG zum ZGB erlassene Verfügung des Kreispräsidenten gemäss Art. 12 EG zum ZGB der Rekurs an den Einzelrichter am Kantonsgericht gegeben ist, Seite 2 — 5  dass der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,