 dass die X. AG für sich und allenfalls im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., am 07. Januar 2009 beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden Rekurs erhob und beantragte, es sei die in Ziffer 2 der Verfügung des Kreispräsidenten verfügte Frist bis zum 05. Januar 2009, 11.00 Uhr, neu festzusetzen bzw. angemessen zu erstrecken, mindestens bis zum 05. Februar 2009,  dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Frist zur Herausgabe der Akten in Anbetracht der Festtage von Weihnachten und Neujahr viel zu kurz angesetzt worden sei,