{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-4_2009-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b049104a0044265e3ade916bb4c1dc0e4974f4e4e285569eae9e6715bc8c1af81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b049104a0044265e3ade916bb4c1dc0e4974f4e4e285569eae9e6715bc8c1af81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_4", "Checksum": "b81c30634bb3b2baf40a426c13172099"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.02.2009 ERZ 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.02.2009 ERZ 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestellung eines StWEG-Verwalters | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:37", "Checksum": "5b26d2d3a74da230aa127b1e09a40d7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.02.2009 ERZ 2009 4\nRegeste:\nBestellung eines StWEG-Verwalters | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 4\n\nVerfügung\nEinzelrichter I. Zivilkammer\n\nPräsident Brunner\n\n__________________________________________\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nDaniel Zollinger, Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,\nhandelnd\nfür sich und soweit nötig für die S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y . ,\ngegen\ndie V e r f ü g u n g d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n vom 17. Dezember\n2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen\ndes A . , als Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes B . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes C . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes D . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes E . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia, Via Crasta 6, 7503\nSamedan,\n\nbetreffend Bestellung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft,\nwird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 07. Januar 2009, in die von der\nVorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Rekursgegner\nvom 02. Februar 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass die heutigen Rekursgegner am 10. November 2008 beim Kreisamt\nOberengadin ein Gesuch um Ernennung eines Verwalters der\nStockwerkeigentümergemeinschaft Y. in Samedan gestellt haben und unter\nanderem die Herausgabe von verschiedenen Unterlagen aus Händen der X. AG,\nder bisherigen Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, verlangt\nhaben,\n\n dass der Kreispräsident Oberengadin nach durchgeführtem\nVernehmlassungsverfahren dem Gesuch am 17. Dezember 2008 entsprach,\ndas Treuhandbüro F., Samedan, ab sofort als neuen Verwalter der\nStockwerkeigentümergemeinschaft Y. ernannte und die X. AG verpflichtete, bis\nam 05. Januar 2009, 11.00 Uhr, dem neuen Verwalter verschiedene Unterlagen\nund Gegenstände (grundsätzlich alle die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.\nbetreffenden Akten und Gegenstände) herauszugeben,\n\n dass die X. AG für sich und allenfalls im Namen der\nStockwerkeigentümergemeinschaft Y., am 07. Januar 2009 beim Einzelrichter\nam Kantonsgericht von Graubünden Rekurs erhob und beantragte, es sei die in\nZiffer 2 der Verfügung des Kreispräsidenten verfügte Frist bis zum 05. Januar\n2009, 11.00 Uhr, neu festzusetzen bzw. angemessen zu erstrecken, mindestens\nbis zum 05. Februar 2009,\n\n dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Frist zur\nHerausgabe der Akten in Anbetracht der Festtage von Weihnachten und Neujahr\nviel zu kurz angesetzt worden sei,\n\n dass der Kreispräsident Oberengadin am 22. Januar 2009 auf die Einreichung\neiner Vernehmlassung verzichtete,\n\n dass die Rekursgegner am 02. Februar 2009 auf Abweisung des Rekurses\nantrugen,\n\n dass gegen die gestützt auf Art. 9 Ziff. 21 EG zum ZGB erlassene Verfügung\ndes Kreispräsidenten gemäss Art. 12 EG zum ZGB der Rekurs an den\nEinzelrichter am Kantonsgericht gegeben ist,\n\nSeite 2 — 5\n dass der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf\neinzutreten ist,\n\n dass es im vorliegenden Verfahren lediglich noch darum geht zu prüfen, ob der\nKreispräsident für die Herausgabe der Akten der\nStockwerkeigentümergemeinschaft Y., eine zu kurze Frist angesetzt hat,\n\n dass zunächst festzuhalten ist, dass der Kreispräsident in seiner Verfügung vom\n17. Dezember 2008 per sofort einen neuen Verwalter eingesetzt hat, was\nunangefochten blieb, und es schon aus diesem Grunde sachlich geboten war,\ndafür zu sorgen, dass der neue Verwalter möglichst rasch in den Besitz der\nUnterlagen der Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt, damit dieser seine\nAufgaben wahrnehmen kann,\n\n dass die Bestellung eines neuen Verwalters für die X. AG nicht überraschend\nkam, da sie – wie sie selbst ausführt – bereits am 18. Oktober 2008 die Wahl\neines neuen Verwalters vorgeschlagen hat,\n\n dass es sich bei den herauszugebenden Akten und Gegenständen ohne\nAusnahme um Unterlagen etc. der Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt,\nwelche der Verwalter „griffbereit“ haben muss und deren Herausgabe bei einer\nvorausgesetzten ordnungsgemässen Aufbewahrung nicht viel Zeit\nbeanspruchen kann,\n\n dass dies auch für aktuelle Auszüge der Bankkonti zutrifft, da diese bei der Bank\ninnert kurzer Frist beschafft werden können,\n\n dass die X. AG die Verfügung des Kreispräsidenten am 20. Dezember 2008\nerhalten hat, so dass ihr rund 2 Wochen verblieben, um die verlangten Akten\nherauszugeben,\n\n dass dies ohne weiteres auch über die Weihnachts- und Neujahrstage hätte\nerledigt werden können, da vom Vertreter der X. AG keine unüberwindbaren\nHindernisse wie längere Ortsabwesenheit, Krankheit etc. geltend gemacht\nwerden,\n\n dass überdies zu berücksichtigen ist, dass die Herausgabepflicht auf einer\nrichterlichen Verfügung mit klarer Fristangabe und Androhung entsprechender\nStraffolgen beruht, so dass es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dieser\n\n"}