7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- inkl. Schreibgebühr im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. Seite 11 — 12 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden abgewiesen.