Sodann ist gemäss den Darlegungen des Kantons und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (vgl. PKG 2005 Nr. 26) der Weg in der Bündner Wanderkarte 1:60'000 seit längerer Zeit als offizieller Wanderweg markiert, was bisher offenbar zu keinen Beanstandungen geführt hat. Ebenso figuriert der Weg bereits in alten Plänen der Gemeinde Y. (Genereller Erschliessungsplan 1986 [act. 5.3, Beilage 1], Plan von 1912 betreffend Gemeindewaldungen [act. 5.3, Beilage 3]). Dies reicht ohne weiteres aus, um die von der Gemeinde Y. eingenommene rechtliche Position als plausibel erscheinen zu lassen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen somit zweifellos, der