Eine Regel, wonach demjenigen die Klagefrist anzusetzen ist, dessen Berechtigung nicht aus dem Grundbuch hervorgeht, gibt es nicht. Vorliegendenfalls wird die von der Gemeinde dargelegte Rechtslage schon durch die tatsächliche Situation gestützt, dass der fragliche Weg - ausser der Kantonsstrasse - die einzige (Weg-)Verbindung ins E. ist und das Strassentrasse gemäss den bei den Akten liegenden Bildern offenbar schon Jahrzehnte alt ist.