b) Setzt der Kreispräsident Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage an, so hat er die Wahl, entweder dem Gesuchsteller oder einem Einsprecher die Klägerrolle zuzuteilen. Völlig frei ist der Kreispräsident bei dieser Wahl allerdings nicht, obwohl ihm diesbezüglich ein weites Ermessen zukommt. Vielmehr hat er die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa nach einer summarischen Prüfung die Stichhaltigkeit der Einsprachen (vgl. PKG 1988 Nr. 24, E. 2c). Eine Regel, wonach demjenigen die Klagefrist anzusetzen ist, dessen Berechtigung nicht aus dem Grundbuch hervorgeht, gibt es nicht.