Da ein solches Recht weder von der Gesuchstellerin anerkannt wird noch im Grundbuch eingetragen ist, kam der Kreispräsident zu Recht zum Schluss, dass die Rechtsverhältnisse nicht liquid und somit im ordentlichen Verfahren zu klären sind, zumal der Nachweis einer Ersitzung des Wegrechts trotz Einführung des L.- und S.- Registers nicht ausgeschlossen ist (vgl. PKG 1991 Nr. 16). Der Kreispräsident setzte daher der Gesuchstellerin Frist zur Klageeinleitung an und sistierte das Amtsverbotsverfahren für die Dauer des ordentlichen Gerichtsverfahrens. Gegen diese Parteirollenverteilung richtet sich die Beschwerde von X..