c) Offensichtlich ist unter diesen Umständen, dass weder der Kanton Graubünden noch der B. noch die C. Besitzer im Sinne von Art. 926 ZGB sind. Der blosse Gemeingebrauch führt noch zu keinem Besitz der Nutzer (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB). Infolgedessen sind ihre Einsprachen abzuweisen. Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren, welche Rechte diesen Institutionen in öffentlich rechtlichen Verfahren zukommen (Planungsverfahren, Enteignungsverfahren). Dagegen ist das Gemeinwesen, also die Gemeinde Y., Besitzer der ihr gehörenden öffentlichen Sachen (Emil W. Stark, a.a.O., N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB;