b) In seiner Eingabe vom 28. April 2008 versuchte das Tiefbauamt Graubünden seine Einspracheberechtigung aus Art. 6 Abs. 7 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) herzuleiten. Dies ist unbehelflich. Diese Bestimmungen regeln lediglich die verwaltungsinterne Organisation in Sachen Langsamverkehr, indem einerseits der Regierung die Kompetenz eingeräumt wird, eine Fachstelle für den Langsamverkehr zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 7 StrG), welche gemäss Art. 5 Abs. 1 StrV sodann dem Tiefbauamt zugeordnet wurde.