Die drei erwähnten Einsprecher leiten ihre Rechte nämlich ebenfalls aus dem von der Gemeinde Y. beanspruchten öffentlichen Wegrecht ab. Wenn dieses Wegrecht zugunsten der Allgemeinheit im eben beschriebenen Sinne im allenfalls notwendig werdenden Gerichtsverfahren bestätigt würde, so hätten - aufgrund der Wirkungen des Wegrechts für Belange der Allgemeinheit - die Einsprecher ohne weiteres gewisse Benützungsrechte im Sinne einer Ausübung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache. Zu verneinen ist indessen, dass dies bereits für eine Einsprachelegitimation im Amtsbefehlsverfahren ausreicht. Zu erinnern ist, dass die