Mit anderen Worten geht aus den Einsprachen hervor, dass der auf Parzelle Nr._ liegende Weg von der Allgemeinheit beansprucht wird. Da die Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung zu den Einsprachen davon ausgeht, derartige Nutzungen seien nicht gestattet, wird der Mangel im Gesuch durch den weiteren Verfahrensablauf geheilt.