Damit genügte das Gesuch den oben umschriebenen Anforderungen offensichtlich nicht. So hätte der Kreispräsident das Gesuch ohne weitere Rechtshandlungen zurück- bzw. abweisen können (vgl. Art. 138 Ziff. 2 und Art. 151 Ziff. 1 ZPO). Aufgrund der nach der Publikation eingegangenen Einsprachen ergibt sich allerdings, dass der auf besagtem Grundstück liegende Weg in der Tat als Wander- und Veloweg, Land- und Forstwirtschaftsweg sowie zur Ausübung der Fischerei benützt wird. Mit anderen Worten geht aus den Einsprachen hervor, dass der auf Parzelle Nr._ liegende Weg von der Allgemeinheit beansprucht wird.