Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte es offensichtlich nicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen, ob dieser selbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art.