4. Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;