Seite 6 — 12 zustellte und diese zu einer weiteren Stellungnahme aufforderte, hat er einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Damit hätte grundsätzlich auch die Gesuchstellerin das Recht zu einer weiteren Eingabe gehabt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Vorgehen des Kreispräsidenten jedoch lediglich als „merkwürdig“, ohne dass sie eine Rüge im eigentlichen Sinne vorträgt. Vielmehr erwähnt sie den vom Kreispräsidenten aufgeführten Augenschein, an welchem die Parteien offenbar umfassend zu Wort kamen. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.