Die Vernehmlassung der Gesuchstellerin wurde den Einsprechern zu einer weiteren Stellungnahme zugestellt. Letztere konnten sich in der Eingabe zu ihrer allfälligen Berechtigung, das fragliche Wegrecht zu beanspruchen, äussern. Der Gesuchstellerin hingegen wurde keine Möglichkeit mehr gegeben, auf dem schriftlichen Weg Stellung zu nehmen. Allerdings fand am 23. Januar 2009 ein Augenschein statt. b) Im summarischen Verfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen (Art. 138 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Indem der Kreispräsident jedoch die Vernehmlassung der Gesuchstellerin den Einsprechern