3. a) Die Beschwerdeführerin hält in prozessualer Hinsicht weiter fest, dass der Kreispräsident ihre Vernehmlassungen zu den Einsprachen den Einsprechern zu einer Replik zugestellt habe; eine Duplik sei „merkwürdigerweise“ nicht angeordnet worden. Zutreffend ist dieser Einwand insofern, als die Vernehmlassung der Gemeinde Y., des Tiefbauamtes Graubünden, des B. sowie der C. im kreisamtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2008 der Gesuchstellerin zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Vernehmlassung der Gesuchstellerin wurde den Einsprechern zu einer weiteren Stellungnahme zugestellt.