2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in formeller Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Klage jedoch erst ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheides zu laufen beginnt und durch die fristgemässe Einreichung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, besteht kein Grund, dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.