152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde vom 10. Februar 2009 gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten R. vom 30. Januar 2009, welcher am 2. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar