Die Möglichkeit, den strittigen Weg nur noch auf der Rheinseite über das Grundstück der Gesuchstellerin zu führen, sei durch ihn aufgeworfen worden. Diese Variante könnte in seinen Augen sinnvoll sein, wenn das hängige Verfahren der Gemeinde Y. betreffend der geplanten neuen Wegführung im besagten Gebiet zum Tragen komme. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gemeinde Y. hätten es aber deutlich abgelehnt, über einen solchen Vergleich zu sprechen. F. Von Seiten des B. und der C. gingen innert Frist keine Vernehmlassungen ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.