Begründend wurde ausgeführt, durch die Parzelle Nr._ der Beschwerdeführerin verlaufe ein offizieller, im kantonalen Inventar für Wanderwege erfasster Wanderweg. Würde dem Amtsverbot entsprochen, bestünde kein Zugang mehr zu den Rheinauen vom Dorf R. aus. Der Wanderweg müsste zwischen R. und der Mineralquelle in D. auf der Kantonsstrasse (italienische Strasse) geführt werden. Da es sich bei der italienischen Strasse um eine verkehrsreiche Hauptstrasse handle, könne sie aus Sicherheitsgründen nicht als Verbindungsstück des Wanderwegnetzes dienen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der über die Parzelle Nr._ führende Weg seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe,