D. Am 20. Februar 2009 beantragte das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle für Langsamverkehr): „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei Herr A., Jahrgang 1935, wohnhaft in R., als Zeuge einzuvernehmen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.“