Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Amtsverbot trotz vorstehender Einwände durchkommen, sei die Gemeinde gezwungen, ein formelles Enteignungsverfahren gestützt auf den generellen Erschliessungsplan durchzuführen. Auch aus prozessökonomischer Sicht sei es daher nicht sinnvoll, der Beschwerdeführerin das Amtsverbot zu gewähren. Im Übrigen sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Abschaffung des Weges über die besagte Parzelle geplant, sondern nur allenfalls ein anderer Zugang zu dieser Parzelle. Der Grund liege im Bahnübergang, welcher saniert werden müsse.