Rechtslage sei nicht liquide. Aus ihrer Sicht hätte das Amtsbefehlsgesuch an sich gleich ganz abgewiesen werden können. In jedem Fall aber habe die Beschwerdeführerin ihre Rechtsposition nicht genügend nachweisen können, um die Beschwerdegegner in die Situation der Kläger drängen zu können. Als Gemeinde sei sie verpflichtet, den öffentlichen Durchgang über das Grundstück Nr._ zu verteidigen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Amtsverbot trotz vorstehender Einwände durchkommen, sei die Gemeinde gezwungen, ein formelles Enteignungsverfahren gestützt auf den generellen Erschliessungsplan durchzuführen.