In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die in Frage stehende Parzelle führe mindestens seit Beginn des letzten Jahrhunderts ein Weg, der zum Rhein und dann diesem entlang ins E. führe. Dieser Weg sei einerseits im schweizerischen Wanderwegnetz eingezeichnet. Andererseits lasse er sich auch als Fussweg sowie als Land- und Forstwirtschaftsweg dem von 1986 datierten generellen Erschliessungsplan der Gemeinde Y. entnehmen. Er werde seit jeher durch die Gemeinde zur Bewirtschaftung der durch ihn erschlossenen Gebiete genutzt und habe früher der Gewinnung von Kies vom Rheinufer gedient.