abgewiesen werden müssen. Was die Gemeinde anbelange, sei festzuhalten, dass sie den Eintrag irgendwelcher Rechte im Grundbuch verpasst habe. Soweit sie auf solchen beharre, müsse sie klagen und nicht die Beschwerdeführerin, welche mit einem unbelasteten Grundstück und entsprechendem Auszug aus dem Grundbuchamt zweifellos die „Trumpfkarte“ in der Hand habe. Ob die Einwände der Gemeinde dann stichhaltig seien, werde sich weisen. Vielleicht aber werde zufolge geplanter neuer Wegführung ohnehin gegen ein Amtsverbotsgesuch nicht mehr opponiert, mindestens was den quer zur Parzelle T. gewünschten Weg für die Gemeinde anbelange.