Seite 2 — 12 In der Begründung wurde zunächst festgehalten, dass zwischen Gemeinde- und „Beschwerdevertretung“ die Bereitschaft zu späteren Diskussionen zugesichert worden sei. Seitens des Kreispräsidenten seien keine Vergleichsbemühungen erfolgt. Bis auf die Gemeinde Y. hätten die Einsprecher überhaupt keine rechtlich erheblichen Tatsachen geltend machen können. Die C. könne kein Fahrwegrecht besitzen, da schon seit vielen Jahren ein Fahrverbot von der Kantonsstrasse Richtung Rhein bestehe, wovon nur Anstösser der unteren Parzellen ausgenommen seien.