B. Am 10. Februar 2009 gelangte X. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen des Tiefbauamtes Graubünden, der C. und des B. seien abzuweisen. 3. Der Gemeinde Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154 ZPO zu setzen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“