In den Ausführungen hielt der Kreispräsident R. unter anderem fest, anlässlich des Augenscheins vor Ort seien zwar die örtlichen Umstände klarer dargelegt worden, eine Annäherung der Parteien sei jedoch nicht gelungen. Vorliegend seien die durch die Parteien geltend gemachten Rechte nicht offensichtlich genug erkennbar, dass über die Begründetheit dieser entschieden werden könne. Folglich sei Frist zur Klageanhebung anzusetzen. Er sei der Ansicht, dass derjenigen Partei die Frist zur Klage anzusetzen sei, welche die Durchsetzung des Verbots verlange.