V. Benovici, wird hiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss Art. 154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Gemeinde Y., Tiefbauamt Graubünden, Fachstelle für Langsamverkehr, C. und B. angesetzt. 2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen Verfahrens sistiert. 3. (Mitteilung).“