Dagegen reichten die Gemeinde Y., das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle Langsamverkehr), der B. sowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher sowie der Durchführung eines Augenscheins am 23. Januar 2009 erliess der Kreispräsident R. am 30. Januar 2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut: „1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici, wird hiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss Art. 154 Ziff.