hat sich ergeben: A. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr._, Plan Nr._ T., in R.. Gemäss Grundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine Lasten auf. Am 27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten R. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit Fahrzeugen aller Art ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am 9. Oktober 2008 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen reichten die Gemeinde Y., das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle Langsamverkehr), der B. sowie die C. Einsprachen ein.