{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "39a6e3c93d5ea1dd69387b849db26b62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:47", "Checksum": "195d3843a026ddb1a57a06103ebc73db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 9 — 12\n6. Als unbestritten einsprachelegitimiert verbleibt somit die politische Gemeinde\nY., welche ein seit Unvordenklichkeit bestehendes Recht bzw. eine ersessene\nDienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit geltend macht. Da ein solches Recht\nweder von der Gesuchstellerin anerkannt wird noch im Grundbuch eingetragen ist,\nkam der Kreispräsident zu Recht zum Schluss, dass die Rechtsverhältnisse nicht\nliquid und somit im ordentlichen Verfahren zu klären sind, zumal der Nachweis einer\nErsitzung des Wegrechts trotz Einführung des L.- und S.- Registers nicht\nausgeschlossen ist (vgl. PKG 1991 Nr. 16). Der Kreispräsident setzte daher der\nGesuchstellerin Frist zur Klageeinleitung an und sistierte das Amtsverbotsverfahren\nfür die Dauer des ordentlichen Gerichtsverfahrens. Gegen diese\nParteirollenverteilung richtet sich die Beschwerde von X..\n\na) In der Verfügung des Kreispräsidenten vom 30. Januar 2009 wird der Entscheid, weshalb die Klägerrolle der Gesuchstellerin zugeteilt wird, nicht begründet.\nIn seiner Vernehmlassung zur Beschwerde ruft er prozessökonomische Gründe an,\nohne diese allerdings im Einzelnen zu nennen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits\nist der Auffassung, der fehlende Grundbucheintrag zugunsten der Gemeinde führe\ndazu, dass Letzterer die Klägerrolle zu auferlegen sei.\n\nb) Setzt der Kreispräsident Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage an,\nso hat er die Wahl, entweder dem Gesuchsteller oder einem Einsprecher die\nKlägerrolle zuzuteilen. Völlig frei ist der Kreispräsident bei dieser Wahl allerdings\nnicht, obwohl ihm diesbezüglich ein weites Ermessen zukommt. Vielmehr hat er die\nkonkreten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa nach einer summarischen\nPrüfung die Stichhaltigkeit der Einsprachen (vgl. PKG 1988 Nr. 24, E. 2c). Eine\nRegel, wonach demjenigen die Klagefrist anzusetzen ist, dessen Berechtigung nicht\naus dem Grundbuch hervorgeht, gibt es nicht. Vorliegendenfalls wird die von der\nGemeinde dargelegte Rechtslage schon durch die tatsächliche Situation gestützt,\ndass der fragliche Weg - ausser der Kantonsstrasse - die einzige (Weg-)Verbindung ins E. ist und das Strassentrasse gemäss den bei den Akten liegenden Bildern\noffenbar schon Jahrzehnte alt ist. Sodann ist gemäss den Darlegungen des Kantons\nund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (vgl. PKG 2005 Nr. 26) der\nWeg in der Bündner Wanderkarte 1:60'000 seit längerer Zeit als offizieller\nWanderweg markiert, was bisher offenbar zu keinen Beanstandungen geführt hat.\nEbenso figuriert der Weg bereits in alten Plänen der Gemeinde Y. (Genereller\nErschliessungsplan 1986 [act. 5.3, Beilage 1], Plan von 1912 betreffend\nGemeindewaldungen [act. 5.3, Beilage 3]). Dies reicht ohne weiteres aus, um die\nvon der Gemeinde Y. eingenommene rechtliche Position als plausibel erscheinen\nzu lassen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen somit zweifellos, der\n\nSeite 10 — 12\nGesuchstellerin die Klägerrolle zuzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit in\ndiesem Punkt als unbegründet.\n\nAus dem eben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen\nund Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Die Einsprachen des\nKantons Graubünden, der C. und des B. sind indessen mangels Aktivlegitimation\nabzuweisen. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab\nRechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Gemeinde Y. das\nordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten.\nWird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet, ist das\nAmtsverbotsgesuch abzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.--\ninkl. Schreibgebühr im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.--\nzu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nSeite 11 — 12\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen\nVerfügung aufgehoben.\n\n2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden\nabgewiesen.\n\n3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft\ndieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Gemeinde Y. das\nordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung\neinzuleiten. Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens\nverzichtet, wird das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr und\ngehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.-- zu\nLasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}