{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "39a6e3c93d5ea1dd69387b849db26b62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:47", "Checksum": "195d3843a026ddb1a57a06103ebc73db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass X. Eigentümerin der\nParzelle Nr._, Plan Nr._ T. in R. ist (vgl. Grundbuchauszug vom 26. September\n\nSeite 7 — 12\n2008, act. 6.2). Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von\nBesitzesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin\nsei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzelle. X. stellte am 27. April 2008\ndem Kreispräsidenten ohne jegliche Begründung ein Amtsverbotsgesuch betreffend\ndas genannte Grundstück zu. Das Gesuch enthält weder eine Behauptung zu\nangeblich unberechtigt ausgeübten Handlungen noch werden solche Handlungen\nnachgewiesen. Damit genügte das Gesuch den oben umschriebenen\nAnforderungen offensichtlich nicht. So hätte der Kreispräsident das Gesuch ohne\nweitere Rechtshandlungen zurück- bzw. abweisen können (vgl. Art. 138 Ziff. 2 und\nArt. 151 Ziff. 1 ZPO). Aufgrund der nach der Publikation eingegangenen\nEinsprachen ergibt sich allerdings, dass der auf besagtem Grundstück liegende\nWeg in der Tat als Wander- und Veloweg, Land- und Forstwirtschaftsweg sowie zur\nAusübung der Fischerei benützt wird. Mit anderen Worten geht aus den\nEinsprachen hervor, dass der auf Parzelle Nr._ liegende Weg von der Allgemeinheit\nbeansprucht wird. Da die Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung zu den\nEinsprachen davon ausgeht, derartige Nutzungen seien nicht gestattet, wird der\nMangel im Gesuch durch den weiteren Verfahrensablauf geheilt.\n\na) Mit der Beschwerde wird zunächst die Abweisung der Einsprachen des Tiefbauamtes Graubünden, der C. und des B. begehrt. Grundsätzlich hat der\nKreispräsident bei sofort überblickbaren Verhältnissen über die Einsprache selbst\nzu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne weiteres ins aufwendigere\nordentliche Verfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO; PKG 1988 Nr. 24; vgl.\nauch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Dabei kann es durchaus\nsein, dass eine Einsprache schon an der fehlenden Aktivlegitimation des\nEinsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige prozessuale\nGegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum Entscheid\nberufen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf direkten Entscheid\ndurch den Kreispräsidenten damit, die drei genannten Einsprecher könnten keine\n„Rechte zu ihren Gunsten ableiten“. Diese Argumentation greift zu kurz. Die drei\nerwähnten Einsprecher leiten ihre Rechte nämlich ebenfalls aus dem von der\nGemeinde Y. beanspruchten öffentlichen Wegrecht ab. Wenn dieses Wegrecht\nzugunsten der Allgemeinheit im eben beschriebenen Sinne im allenfalls notwendig\nwerdenden Gerichtsverfahren bestätigt würde, so hätten - aufgrund der Wirkungen\ndes Wegrechts für Belange der Allgemeinheit - die Einsprecher ohne weiteres\ngewisse Benützungsrechte im Sinne einer Ausübung des Gemeingebrauchs an\neiner öffentlichen Sache. Zu verneinen ist indessen, dass dies bereits für eine\nEinsprachelegitimation im Amtsbefehlsverfahren ausreicht. Zu erinnern ist, dass die\n\nSeite 8 — 12\nProzedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren darstellt\n(PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]).\nVoraussetzung, damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, ist eine Stellung\nals Besitzer der fraglichen Sache. Sowohl das kantonale Tiefbauamt (recte der\nKanton Graubünden selbst) in Ziffer 4 seiner Beschwerdeantwort als auch die C.\nund der B. leiten ihr Benützungsrecht und ihre Einsprachefähigkeit daraus ab, dass\nder fragliche Weg im Gemeingebrauch steht, d.h. dass zumindest das\nentsprechende Nutzungsrecht im Eigentum der politischen Gemeinde Y. steht und\nzum Gemeingebrauch bestimmt ist (Art. 119 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).\n\nb) In seiner Eingabe vom 28. April 2008 versuchte das Tiefbauamt Graubünden\nseine Einspracheberechtigung aus Art. 6 Abs. 7 des Strassengesetzes des Kantons\nGraubünden (StrG; BR 807.100) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der\nStrassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) herzuleiten.\nDies ist unbehelflich. Diese Bestimmungen regeln lediglich die verwaltungsinterne\nOrganisation in Sachen Langsamverkehr, indem einerseits der Regierung die\nKompetenz eingeräumt wird, eine Fachstelle für den Langsamverkehr zu\nbezeichnen (Art. 6 Abs. 7 StrG), welche gemäss Art. 5 Abs. 1 StrV sodann dem\nTiefbauamt zugeordnet wurde. Damit kann selbstverständlich keine\nEinsprachekompetenz in einem Besitzesschutzverfahren begründet werden. Eine\nsolche ergibt sich nur aus der Privatrechtsordnung. Ebenso wenig wird damit ausgesagt, dass das Tiefbauamt in eigenem Namen Einsprache erheben kann.\nAllfälliger Rechtsträger wäre der Kanton Graubünden, der im Verfahren von der\nentsprechenden Fachstelle vertreten wird.\n\nc) Offensichtlich ist unter diesen Umständen, dass weder der Kanton\nGraubünden noch der B. noch die C. Besitzer im Sinne von Art. 926 ZGB sind. Der\nblosse Gemeingebrauch führt noch zu keinem Besitz der Nutzer (Emil W. Stark,\nBerner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929\nZGB). Infolgedessen sind ihre Einsprachen abzuweisen. Nicht zu beurteilen ist in\ndiesem Verfahren, welche Rechte diesen Institutionen in öffentlich rechtlichen\nVerfahren zukommen (Planungsverfahren, Enteignungsverfahren). Dagegen ist das\nGemeinwesen, also die Gemeinde Y., Besitzer der ihr gehörenden öffentlichen\nSachen (Emil W. Stark, a.a.O., N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB; Emil\nW. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar zum ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 31\nvor Art. 926-929 ZGB). Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende\nNutzungsrecht am Weg nachgewiesen ist.\n\n"}